Seit dem 01. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Mit der neuen Regelung soll die Sortierung und Verwertung von Verpackungsmaterialien durch die Dualen Systeme verbessert und mehr Transparenz in den Verpackungsmarkt gebracht werden. Betroffen sind alle Unternehmen, die Kartons und andere Behältnisse erstmalig in Umlauf bringen und an Endverbraucher aushändigen. Besonders häufig trifft das auf Unternehmen aus der Gastronomie zu, aber auch alle anderen Handwerksbetriebe können lizenzierungspflichtig sein. Welche Verpackungsmaterialien sind betroffen und welche Bedeutung hat das Verpackungsgesetz im Handwerk? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Informationen.
Besonders durch die Zuwächse im Online-Handel und durch den Versand von Produkten in Versandkartons erklimmt die Menge an Verpackungsmüll jedes Jahr ein neues Allzeithoch. Doch nicht nur Pappkartons, auch Füllmaterial aus Styropor, Plastiksäcke und Tüten, Plastikflaschen und Glasflaschen sowie Metallbehältnisse sind von der neuen Regelung betroffen. Um Herr über den immer größeren Berg an Verpackungsmüll zu werden und mehr Fairness in den Markt zu bringen, hat der Gesetzgeber gehandelt und ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgearbeitet, das seit Januar 2019 in Kraft getreten ist. Betroffen sind allerdings nicht nur Online-Händler, sondern jeder, der Verpackungen erstmalig in Umlauf bringt und an Endverbraucher aushändigt – und zwar ab der ersten Verpackung. Unternehmen, die nicht korrekt handeln, drohen Strafen bis zu 200.000 Euro. Was müssen Einzelunternehmer und Betriebe tun, um das Verpackungsgesetz im Handwerk korrekt zu beachten?
Überblick: Auswirkungen des neuen Verpackungsgesetzes im Handwerk
- mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) wird die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) eingeführt, bei der sich jedes Unternehmen registrieren muss, das Verpackungen in Verkehr bringt
- Betriebe sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung bei der ZVSR zu registrieren
- neu ist auch die zentrale Datenbank LUCID, in der alle Erstinverkehrbringer gelistet sind und die öffentlich für Wettbewerber und Kunden einsehbar ist
- Erstinverkehrbringer von Verpackungen sind verpflichtet, sich an einem Dualen System zu beteiligen
- am Ende des Jahres muss das Unternehmen gegenüber seinem Dualen System und der ZVSR berichten, wie viele systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr gebracht wurden
- wer Getränkeverpackungen in Verkehr bringen möchte, muss diese zum Beispiel am Verkaufsregal deutlich mit Einweg und Mehrweg kennzeichnen
- Unternehmen, die mehrere Tonnen Verpackungsmüll pro Jahr in Umlauf bringen, müssen zusätzlich eine durch einen Gutachter abgesegnete Vollständigkeitserklärung abgeben

Auch Handwerksbetriebe sind von dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) betroffen.
Verpackungsgesetz im Handwerk: welche Betriebe und welche Verpackungen sind betroffen?
Im Verpackungsgesetz (VerpackG) werden Unternehmen, also auch Handwerksbetriebe wie Gastronomiebetriebe und Köche, Klempner, Maler, Schlosser und Elektriker, die Verpackungen in Umlauf bringen, die später bei Endverbrauchern als Abfall anfallen, etwas missverständlich als Hersteller bezeichnet: „Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“ (§3 Abs. 14 VerpackG). Mit dieser Formulierung hat das Verpackungsgesetz im Handwerk große Auswirkungen. Betroffen sind vor allem Gastronomiebetriebe und jedes Unternehmen, das befüllte Verkaufs- und Umverpackungen in Umlauf bringt. Wer als Handwerker beispielsweise Ersatzteile an Endkunden versendet, kann betroffen sein. Oder wenn ein Konditor seine Torte nicht in einer Serviceverpackung, sondern in einem hübschen Geschenkkarton an den Verbraucher weitergibt.
Auch was die Verpackungsmaterialien anbelangt, hinterlässt das Verpackungsgesetz im Handwerk seine Spuren. Der Paragraph § 3 des Verpackungsgesetzes benennt die Verpackungen, die betroffen sind, als „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis(se) zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren“, die typischerweise beim privaten Endverbraucher landen. Dazu zählt im Grunde nahezu jedes erdenkliche Verpackungsmaterial wie etwa Pappe, Papier und Kartons, Einwegflaschen aus Glas, Verpackungen aus Kunststoff wie Flaschen, Tüten und Folien. Die Liste lässt sich noch kräftig erweitern. Ebenfalls gehören Metallverpackungen (Dosen oder Tuben), Behältnisse aus Aluminium wie Tuben oder Folien, Getränkekartons, sonstige Packungen aus Verbundmaterialien wie zum Vakuumverpackungen für Kaffee sowie Verpackungsprodukte aus sonstigen Materialien wie Baumwolle, Holz, Kautschuk, Kupfer, Keramik oder Kork dazu.
Ausnahme: Serviceverpackungen lassen sich bereits vorlizenziert kaufen
Ausgenommen von der Lizenzierungspflicht sind übrigens Serviceverpackungen wie Kaffeebecher, kleine Tüten oder Geschirr aus Plastik. Diese Produkte können von Betrieben vorlizenziert gekauft werden. Des Weiteren müssen bereits lizenzierte Verpackungen bei Weiterverwendung nicht noch einmal registriert werden. Der Handwerksbetrieb muss aber sicherstellen, dass der Hersteller diese Produkte wirklich schon lizenziert hat. Das sollte man sich beim Kauf oder Lieferung entsprechender Produkte allerdings vom Verkäufer schriftlich geben lassen. Entsprechende Informationen können auf Rechnungen oder Lieferscheinen angegeben sein.
Verpackungsgesetz im Handwerk: Was müssen Betriebe jetzt konkret tun?
Um den Neuerungen des Verpackungsgesetzes im Handwerk gerecht zu werden, müssen betroffene Handwerksbetriebe handeln – und zwar noch, bevor die erste lizenzpflichtige Verpackung in Umlauf gebracht wird. Wenn Sie als Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die unter das VerpackG fallen, auftreten, sollten Sie folgende Vorgehensweise berücksichtigen:
- Informieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) unter www.verpackungsregister.org über die Modalitäten, die speziell Ihr Unternehmen und Ihre Branche betreffen
- Registrieren Sie Ihren Handwerksbetrieb bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID unter Angabe von Unternehmensdaten, der nationalen Kennnummer des Herstellers, der europäischen oder nationalen Steuernummer und weiterer essentieller Angaben zum Unternehmen
- Registrieren Sie sich mit Ihrer Registriernummer von der ZVSR im Rahmen einer Systembeteiligung bei einem der Dualen Systeme in Deutschland – als Name des Systems kommen beispielsweise der Grüne Punkt oder das Duale System Interseroh in Frage
- Wenn Sie die Systembeteiligung vorgenommen haben, senden Sie eine erste Schätzung der Verpackungen, die Sie im laufenden Jahr vermutlich verbrauchen werden, an die ZVSR und das Duale System
- Am Anfang des Folgejahres übermitteln Sie dann die exakten Verbrauchsmengen verwendeter Verpackungen an die ZVSR und das Duale System
- Erstinverkehrbringer, die mehr als 80.000 Kilogramm Glas, 50.000 Kilogramm Pappe, Papier und Karton oder 30.000 Kilogramm aller weiteren Materialien in Umlauf bringen, müssen zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben, die von einem Fachmann geprüft werden muss
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und gibt lediglich einen Überblick über die Thematik „Verpackungsgesetz im Handwerk“. Für weitere Informationen und um eine vollständig rechtssichere Vorgehensweise zu gewährleisten, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Handelskammer, die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) oder ein Duales System.

Auch Handwerker sollten das neue Verpackungsgesetz kennen, damit keine bösen Überraschungen drohen.